VSC Klingenthal e.V.

Floßgrabenweg 1, 08248 Klingenthal

Wahlordnung


§ 1 - Stimmberechtigung

Jedes Vereinsmitglied über 16 Jahre, welches seiner Beitragspflicht satzungsgemäß nachgekommen ist, ist stimmberechtigt.

§ 2 - Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Bei Beschlüssen über die Satzungsänderung muß jedoch die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so entscheidet eine weitere einberufenene Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

§ 3 - Beschlüsse

Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichhheit gelten die Anträge als abgelehnt. Die Abstimmung muß geheim erfolgen, wenn dies mehr als 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt.

§ 4 - Wählbarkeit

Mitglieder des Vereins haben das Recht, mit Vollendung des 18. Lebensjahres in die Organe des Vereins gewählt zu werden.
Die vorgeschlagenen Kandidaten stellen sich vor und beantworten Fragen, falls dies gewünscht wird.

§ 5 - Wahl des Präsidiums

Die Wahl der Präsidiumsmitglieder erfolgt geheim. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre.

Gewählt werden die Mitglieder des Präsidiums lt. Satzung des VSC Klingenthal e.V. § 10 Absatz 1a - f.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird dies im ersten Wahlgang nicht erreicht, so treten die beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen, zu einer Stichwahl an.

Ausgenommen hiervon ist die Wahl der Vizepräsidenten.
Bei der Wahl der Vizepräsidenten kann jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied maximal drei Stimmen abgeben, jedoch pro Kandidat höchstens eine Stimme.
Als gewählt gelten die drei Kandidaten, die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen, jedoch mindestens 10 % der abgegebenen gültigen Stimmen.

Sollte eine Funktion unbesetzt bleiben, so kann das Präsidium bis zur neu einzuberufenden Wahl dieser Funktion, ein Vereinsmitglied berufen.

§ 6 - Wahl der Revisoren

Die Wahl der beiden Revisoren kann offen erfolgen. Die Abstimmung muß geheim erfolgen, wenn dies mehr als 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt.
Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied kann maximal zwei Stimmen abgeben, jedoch pro Kandidat höchstens eine Stimme. Als gewählt gelten die beiden Kadidaten, die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, jedoch mindestens 25 %.

§ 7 – Der Wahlleiter

Für die Entlastung und Wahl des Präsidiums hat die Mitgliedsversammlung einen Wahlleiter zu wählen.

Der Wahlleiter schließt die Kandidatenliste ab, wenn keine Einwände vorliegen.

§ 8 – Einwände gegen Kandidaten

Bei Einwänden gegen Kandidaten ist es möglich, dass ein anwesender Stimmberechtigter dagegen und einer dafür spricht. Die Redezeit beträgt maximal zwei Minuten. Danach erfolgt eine offene Abstimmung. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet über den Verbleib auf der Kandidatenliste.

§ 9 - Wahl in Abwesenheit

Bei Abwesenheit zu wählender Personen muß ihre Bereitschaft zur Übernahme der Wahlfunktion schriftlich vorliegen.

 

Die Mitgliedsversammlung des VSC Klingenthal e.V. arbeitet gemäß der Satzung des Vereins auf der Grundlage der Wahlordnung, die vom Vorstand auf der Vorstandssitzung am 25.09.1997 bestätigt wurde.