Vogtländischer Skiclub Klingenthal e.V.

SATZUNG

                                                     

Satzungs-Version bis Oktober 2011

pdf-Version mit Änderung 2003, 2006 und 2007
pdf-Version 2011 (mit Änderung 2019)


NEUFASSUNG - November 2011

 

1

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: Vogtländischer Skiclub Klingenthal.
Der Verein ist in das Vereinsregister des AG Chemnitz (VR 30797) eingetragen. Er führt den Zusatz e. V.

2 Er hat seinen Sitz in 08248 Klingenthal.
3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Verbandszugehörigkeit

1 Satzungen und Ordnungen des Vereins sind in ihrer jeweiligen Fassung für  den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich.
2 Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen und im Skiverband Sachsen. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Landessportbunds  Sachsen  und dessen Mitgliedsfachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben  werden, als für sich verbindlich an und unterwerfen sich diesen.
 

§ 3 Zweck

1

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Wintersports auf breitester Grundlage sowie des Sports im Allgemeinen.

2

Der Verein entwickelt, pflegt und fördert im besonderen Maße den Kinder-, Jugend- und Leistungssport.

3

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Erschließung, Errichtung und Pflege von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

4

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5 Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus Vereinsmitteln weder Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern mit Ausnahme der Geschäftsführer sind ehrenamtlich tätig. Für die Tätigkeit in den Organen des Vereins kann ein Aufwendungsersatz nach § 3 Nr. 26 a EStG gezahlt werden.
6 Der Verein ist der Kultur, dem Sport und den Traditionen des Vogtlandes verbunden und strebt eine fruchtbare Zusammenarbeit mit den Vereinen der Region an.
7 Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität, räumt den Angehörigen aller Rassen und Völker gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und      weltanschaulicher Toleranz.
 

§ 4 Mitgliedschaft

1

Vereinsangehörige sind

- Natürliche Personen über 18 Jahren

- Natürliche Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres (jugendliche Mitglieder)

- Juristische Personen

 -Ehrenmitglieder

2 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit vollendetem 18. Lebensjahr sowie  juristische Personen.
3 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen.
Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Wird das Aufnahmeersuchen abgelehnt, ist dies dem Antragsteller binnen einer Frist von 4 Wochen mitzuteilen. Gegen diese Mitteilung steht dem Antragsteller ein Recht auf Beschwerde zu, über die das Präsidium binnen einem Monats zu entscheiden hat. Lehnt auch dieses die Aufnahme ab, entscheidet über die Beschwerde des Antragsstellers die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft wird wirksam durch Zeitablauf 4 Wochen nach Stellung des Aufnahmeantrags
4

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane.
Alle Mitglieder haben das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann grundsätzlich in allen Abteilungen des Vereins sportliche Übungen betreiben. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitgliedern bei der Ausübung des Sports, bei Vereinsveranstaltungen, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins erleiden, es sei denn, der Verein oder seine Organe hätten ein vorsätzliches Handeln als kausal für die Schadensentstehung zu vertreten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Sie sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

5 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
 

§ 5 Beiträge

1 Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
2 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt werden und/oder bestimmt werden, dass Mitglieder, die den Verein nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, einen Beitragszuschlag zahlen.
3 Das Präsidium darf auf Antrag in Härtefällen eine Beitragsbefreiung aussprechen.
4 Mitglieder, die ihre  Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzuges ausgeschlossen.
5 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.

1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds gerichtet an das Präsidium unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Jahres. Jugendliche Mitglieder können durch Schreiben ihres Erziehungsberechtigten, soweit dieser selbst stimmberechtigtes Vereinsmitglied ist, oder durch das Jugendmitglied selbst, wenn es dafür eine schriftliche Zustimmung seines Erziehungsberechtigten vorlegt, aus dem Verein austreten.
3 Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch das Präsidium beschlossen werden, wenn das Mitglied.
- sich mit der Zahlung eines Beitrages trotz Mahnung 3 Monate im Verzug befindet,
-
die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins schwerwiegend verletzt hat,
-
sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält, insbesondere durch Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung,
  Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Das Mitglied darf sich eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein brauch. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Präsidiumssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Präsidiums steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Präsidium schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet darüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.  Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
 

§ 7 Ehrungen

 

Personen, die sich um die Förderung des Vereins und/oder um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag eines Mitglieds von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 8 Maßregelung

1 Das Präsidium kann bei Verstößen eines Mitglieds gegen Satzung, Ordnungen sowie Beschlüsse der Organe sowie vereinsschädigendem Verhalten folgende Maßnahmen beschließen:
-
schriftliche Verwarnung,
-
Verweis,
-
Entziehung aller oder einzelner Rechte des Mitglieds auf höchstens 1 Jahr, unbesehen von der Fortdauer der Pflicht zur Beitragszahlung,
2

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen 2 Wochen Widerspruch beim Präsidium schriftlich einzulegen. Ist der Widerspruch rechtzeitig eingelegt, so entscheidet über diesen die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:
1.         die Mitgliederversammlung,
2.         das Präsidium,
3.         die Geschäftsführung.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1 Stellung der Mitgliederversammlung
 

a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zur Teilnahme an ihr ist berechtigt, wer in der Mitgliederliste geführt wird. Sie wird verwehrt, wenn Beitragsverzug festgestellt wird. Der Nachweis entfällt bei Bankabbuchung, ansonsten ist zur Mitgliederversammlung per Beleg nachzuweisen, dass der Beitrag vollständig und fristgerecht entrichtet worden ist.

b) Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgelegt.

c) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Präsidenten geleitet, soweit nicht durch gesonderten Beschluss des Präsidiums, wie z. B. bei Verhinderung des Präsidenten, ein anderes Organmitglied zum Versammlungsleiter bestimmt wird.

d) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Mitglieder haben das Recht, dieses Protokoll in der Geschäftsstelle einzusehen.

2 Ordentliche Mitgliederversammlung
 

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird durch das Präsidium anberaumt.

b) Das Präsidium hat alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunkts und des Orts einzuberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebenen Adresse (Postanschrift, FAX-Anschluss, e-mail-Adresse) gerichtet ist.

c) Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen ab Absendung der Einladung. Der Zugang gilt als erfolgt mit Einlieferung bei der Post/Absendung eines Telefax oder eines e-mails.

d) Der Mitgliederversammlung obliegt
-    Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane, in Sonderheit des Kassen- und Geschäftsberichts,

-
    Entlastung des Präsidium
-    Wahlen von Mitgliedern des Präsidiums
-    Wahl eines Revisors,
-    Bestätigung der Beitragsordnung,
-
    Entscheidung über eingereichte Anträge,
-    Entscheidung über jede Änderung der Satzung,
-    Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

3

Außerordentliche Mitgliederversammlung

a) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium beschlossen. Sie ist unverzüglich dann einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache stellen oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

b) In der ordentlichen Mitgliederversammlung geklärte oder beschlossene Angelegenheiten können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.

c)  Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt formell wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen und der Maßgabe, dass ihre Tagesordnungspunkte nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben.

Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, gelten die Verfahrensvorschriften gemäß den Punkten 5 und 6.

4

Anträge an die Mitgliederversammlung

a)  Anträge der Mitglieder sind auf die Tagesordnung zu setzen; sie müssen mindestens 2 Wochen vorher schriftlich in der Geschäftsstelle eingereicht werden und begründet sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs. Der Nachweis des rechtzeitigen Eingangs obliegt dem Mitglied.

b)  Anträge, die konstitutive Zuständigkeitsbereiche der Mitgliederversammlung betreffen (insbesondere Satzungsänderung, Wahlen, Abberufungen, Entlastungen von Vereinsorganen) können nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung behandelt werden.

c) Während der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich nicht um Anträge zur Abänderung oder Ergänzung zu einem Tagesordnungspunkt handelt, nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

5

Abstimmung

a) Jede ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

b) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

c) Das Stimmrecht kann nur persönlich mit 1 Stimme ausgeübt werden. Bei Wahlen besitzt jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind.

d) Abgestimmt wird, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt oder die Satzung nichts anderes vorschreibt, durch Handzeichen. Beschließt die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung, so gilt dies jeweils nur für den zur Abstimmung gestellten Antrag.

e) Satzungsänderungen können auf einer Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

f) Bei Wahlen zum Präsidium ist durch Handzeichen bzw. auf Antrag eines oder mehrer Mitglieder geheim abzustimmen. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen (relative Mehrheit).

6

Verfahrensvorschrift

a) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten Finanzen eingeleitet. Dieser schlägt den Versammlungsleiter, i.d.R. den Geschäftsführer, vor. Ist dieser nicht anwesend, wird die Mitgliederversammlung durch einen dritten vom Präsidenten vorzuschlagenden, Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss, der durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird, übertragen werden.

b) Die Mitgliederversammlung ist  öffentlich. Das Präsidium kann den Ausschluss von Gästen im begründeten Einzelfall (Störung der Mitgliederversammlung) veranlassen und beschließt im Übrigen über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie eines Internetauftritts.

c) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.  Dieses ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung des Präsidiums zu genehmigen. Die Beschlusskontrolle obliegt dem jeweiligen Versammlungsleiter.

d) Die Niederschriften sind auf der Geschäftsstelle verschlossen aufzubewahren, dies auch dann, wenn Satzung oder Geschäftsordnung die Versendung von Mehrfertigung der Niederschriften an Mitglieder einzelner Organe vorsehen. Das Versammlungsprotokoll hat zu enthalten:
-    Ort und Zeit der Versammlung,
-    die Person des Versammlungsleiters,

-
    Namen von  Präsidiumsmitgliedern, die erschienen sind.
-
    die Zahl der erschienenen Mitglieder,
-
    die Tagesordnung,
-
    die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
-
    die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen muss der Wortlaut der geänderten Bestimmung in das Protokoll aufgenommen werden.

7 Anfechtung von Beschlüssen

Die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann von den Mitgliedern nur gemäß Satzung geltend gemacht werden. Eine etwaige Rüge bezüglich der Wirksamkeit von Beschlüssen muss noch in der Versammlung dem Versammlungsleiter gegenüber vorgebracht werden. Nicht anwesende Mitglieder müssen diese Rüge innerhalb von 2 Wochen nach der Versammlung schriftlich gegenüber dem Präsidium erheben. Diese Bestimmung gilt insbesondere für formelle Mängel der Beschlussfassung.

 

§ 11 Das Präsidium

1

Das Präsidium besteht aus 5 Personen, nämlich
a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsidenten Leistungssport,
c) dem Vizepräsidenten Breitensport,
d) dem Vizepräsidenten Finanzen,
e) dem Jugendwart.
f)  Im Wege der Kooptation ein oder mehrere Geschäftführer

2 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch 2 Mitglieder des Präsidiums, darunter dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten Finanzen vertreten.
4 Die Geschäftsführung durch besondere Vertreter – Geschäftsführer-  bleibt davon unberührt. Diese sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein, wenn kein weiterer Geschäftsführer bestellt ist, im Rahmen der Geschäftsordnung  zu vertreten. Bei mehreren Geschäftsführern ist ausschließlich die   gemeinschaftliche Vertretung zulässig.
  § 12 Zuständigkeit des Präsidiums
  Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht lt. Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat vor allem folgende Aufgaben:
1 Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
2 Einberufung der Mitgliederversammlung.
3 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4 Aufstellen eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
5 Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
6 Beschlussfassung über Aufnahme, Streichungen und Ausschluss von Mitgliedern,
7 Überwachung der ordnungsgemäßen Einhaltung der Satzung und Ahndung von Verstößen.
8 Bestellung von Vereinsorganen.
 

§ 13 Amtsdauer

  Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der jeweiligen Wahl an, gewählt. Es bleibt bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Präsidiumsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Präsidiumsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, so wählt das Präsidium ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  § 14 Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums
1 Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten Finanzen, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche ist einzuhalten. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
2

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident  und ein Vizepräsident, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten Finanzen.

3 Die Sitzungen leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident Finanzen.
4 Die Beschlüsse des Präsidiums sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Präsidiumssitzung, die Namen der Teilnehmer,  die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
5 Ein Präsidiumsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  § 15 Revisor
1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren mindestens 1 fachkundiges Mitglied des Vereins, das über 30 Jahre alt ist und dem Verein seit mindestens 3 Jahren angehört, zum Revisor.
2 Der Revisor/Die Revisoren haben das Recht und die Pflicht, die Kassen- und Rechnungsführung der Abteilungen und die Gemeinschaftskonten mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres zu überprüfen. Der Revisor/die Revisoren berichten dem Präsidenten des Präsidiums und der Mitgliederversammlung  über das Ergebnis ihrer Prüfung. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken.
 

§ 16 Geschäftsführer

1

Die Geschäftsführer leiten als besondere Vertreter die Geschäfte des Vereins. Sie sind dafür verantwortlich, alle Vereinsaufgaben, die nicht gemäß der Satzung von anderen Vereinsorganen wahrgenommen werden, ordnungsgemäß zu erledigen. Die Geschäftsführer sind im Auftrags- oder Dienstverhältnis tätig; zeitweilige Ausnahmen kann das Präsidium beschließen.
Die Auswahl der für die Aufgaben geeigneten Fachleute mit Erfahrung im Sportmanagement trifft das Präsidium.
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, den Weisungen der Beschlüsse des Präsidiums Folge zu leisten, insbesondere eine vom Präsidium aufgestellte Geschäftsordnung zu beachten und die lt. Satzung und Geschäftsordnung als zustimmungspflichtig bezeichneten Geschäfte ausschließlich mit Zustimmung des Präsidiums vorzunehmen.

2 Bestellung und Abberufung
a) Die Geschäftsführer werden durch Beschluss des Präsidiums mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bestellt.

b) Die Bestellung zum Geschäftsführer ist – unbeschadet etwaiger Vergütungsansprüche – jederzeit vom Präsidium mit einer 2/3-Mehrheit widerruflich, das zugrundeliegende Anstellungsverhältnis kann beidseitig mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.

c) Ein Geschäftsführer darf sein Amt nur niederlegen, wenn er sich dabei auf einen wichtigen Grund beruft. Erfolgt die Amtsniederlegung aus einem wichtigen Grunde, den der Verein zu vertreten hat, bleibt davon das Anstellungsverhältnis unberührt.

d) Geschäftsführer müssen ihren Rücktritt durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Präsidium herbeiführen.

3

Aufgaben

a) Die Geschäftsführer führen die Geschäfte des Vereins eigenverantwortlich nach Gesetz, Satzung, Geschäftsanweisung und Festlegungen sowie einer Geschäftsordnung des Präsidiums durch. Grundsätzlich bedürfen alle Rechtshandlungen der Geschäftsführung, die über den gewöhnlichen Rahmen der Tätigkeit hinausgehen, der Zustimmung des Präsidiums. Eine Tätigkeit, die satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten ist, ist den Geschäftsführern untersagt.

b) Die Geschäftsführung hat
-
vor jedem Wirtschaftsjahr einen Haushaltsplan zu erstellen und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.
- dem Präsidium und ggf. dem Beirat vierteljährlich zu berichten, in besonderen Fällen, insbesondere bei drohenden Verlusten, Überschuldungen, Zahlungsunfähigkeit und Verstößen gegen Satzung des Vereins und der Verbände.

c) Präsidium und ggf. Beirat haben ein jederzeitiges Recht auf Information durch die Geschäftsführung. Quartalsweise sind Präsidium und ggf. Beirat über die wirtschaftlichen Daten zur Berichterstattung unter Gegenüberstellung zum Wirtschaftsplan vorzulegen.

4

Für die nachfolgend aufgeführten Geschäfte benötigt die Geschäftsführung die Zustimmung des Präsidiums, die diese mit einfacher Mehrheit erteilt:
-
 Genehmigung des Geschäftsplanes für jeweils ein Wirtschaftsjahr,

-
 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichem Recht oder Rechten an Grundstücken,
-
 Anschaffung von Gegenständen des beweglichen Vermögens im Wert von mehr als 1000,00 €, es sei denn, es handelt sich um dringliche Ersatzbeschaffung,
-
 gesellschaftsfremde Geschäfte,
-
 bei Einstellung von Arbeitnehmern
- Eingehung von Wechsel- und/oder Bürgschaftsverbindlichkeiten über 5.000,00 € hinaus,
-
 Aufnahme von Krediten,
-
 Gewährung von Krediten,
-
 Erteilung von Prozessvollmacht für Streitigkeiten, deren Streitwert über 5.000,00 € hinausgeht.

5 Weitere Anweisungen für die Geschäftsführer sind verbindlich in der Geschäftsordnung für Geschäftsführer geregelt.
6 Bei der Bestellung mehrerer Geschäftsführer legt das Präsidium die einzelnen Befugnisse in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung fest.
7 Für den internen Geschäftsverlauf wird bestimmt:
Die Geschäftsführung ist insgesamt von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen, soweit durch ein Rechtsgeschäft eines der Geschäftsführungsmitglieder     rechtlich oder wirtschaftlich persönlich oder über nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen eine Begünstigung oder Verpflichtung herbeigeführt wird.
Eine Befreiung von diesen Beschränkungen kann nur für jeden begründeten Ausnahmefall durch Beschluss des Präsidiums herbeigeführt werden und ist schriftlich durch den Präsidenten und ein weiteres Mitglied des Präsidiums der Geschäftsführung unter genauer Bezeichnung des genehmigten Geschäfts mitzuteilen, ehe es abgeschlossen wird.
8 Über die Entlastung des Geschäftsführers entscheidet das Präsidium mit der Mehrheit der Stimmen seiner in der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder. Der Geschäftsführer hat kein Stimmrecht
  § 17 Beirat
1

Der Verein kann einen Beirat berufen. Rechte und Pflichten werden in einer vom Präsidium zu beschließenden Beiratsordnung geregelt.

2 Die Mitglieder des Beirats werden vom Präsidium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen für jeweils 4 Jahre gewählt. Im Übrigen gilt verbindlich die Geschäftsordnung für den Beirat.
3 Beiratsmitglieder können nur aus wichtigem Grund durch das Präsidium abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
4 Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, bleibt sein Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt, sofern nicht für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger mittels Einzelwahl durch das Präsidium berufen wird. Führt das Ausscheiden eines Mitglieds des Beirats dazu, dass die Mindestzahl von 3 Mitgliedern nicht erreicht wird, hat eine Wahl nebst Nachberufung unverzüglich zu erfolgen.
5 Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.
 

 § 18 Allgemeine Vorschriften

1 Alle das Vereinsverhältnis betreffende Vereinbarungen über finanzielle oder ähnliche Leistungen zwischen der Geschäftsführung, den Vereinsorganen sowie allen ehrenamtlich und nebenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern müssen schriftlich erfolgen und vom Präsidium genehmigt werden. Mündliche Absprachen gelangen nur Gültigkeit, wenn sie zuvor durch das Präsidium protokollarisch bestätigt wurden.
2 Alle mit der Vereinstätigkeit entstehenden, mit einer angemessenen Gegenleistung korrespondierenden geldwerten Zuwendungen, beispielsweise Leistung an   Angestellte, ehrenamtlich bzw. nebenamtlich tätige Mitglieder und Repräsentanten des Vereins sind vom Präsidium zu genehmigen.
3 Jeder Leistungsverkehr zwischen dem Verein, seinen Mitgliedern, Angestellten und Organen ist nach satzungsrechtlich abgewogenen Grundsätzen abzurechnen und kontrollfähig auszuweisen.
  § 19 Ordnung des Vereins
  Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Geschäftsordnungen geben, welche vom Präsidium zu beschließen sind. Dies betrifft insbesondere,
- eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
- evtl. Geschäftsordnung für den Beirat
- die Jugendordnung
- die Ehrenordnung
- die Wahlordnung
  § 20 Aufstellung des Jahresabschlusses
  Der Vizepräsident Finanzen hat in den ersten sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen und diesen, durch den von der Mitgliederversammlung gewählten Revisor prüfen zu lassen.
 

 § 21 Abteilungen

1 Die im Verein betriebenen Sportarten werden in einer Leistungs- und einer Breitensportabteilung organisiert. Die Zuordnung der einzelnen Sportarten nimmt das Präsidium vor.
2 Den Abteilungen stehen die jeweiligen Vizepräsidenten vor.
3 Zur Unterstützung der jeweiligen Vizepräsidenten können die Mitglieder der jeweiligen Abteilungen einen Abteilungsvorstand wählen. Dieser besteht aus einem oder mehreren Stellvertretern, einem Kassenwart und weiteren Mitgliedern. Diese werden von der Abteilungsversammlung gewählt.
4 Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Präsidium des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Rechenschaft verpflichtet.
5 Die Abteilungen gliedern ihren Sportbetrieb eigenständig.
6 Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel selbständig. Der Kassenwart untersteht der Aufsicht des Vizepräsidenten     Finanzen. Diesem und den Revisoren steht die jederzeitige Überprüfung der Kassenführung zu.
 

§ 22 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident Finanzen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten und in der Versammlung vertretenen Mitglieder.
3 Soll der Verein aufgelöst werden, ist dies den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich durch das Präsidium mitzuteilen. Mit einer Frist von 4 Wochen ist durch den Präsidenten die Mitgliederversammlung einzuberufen.
4 Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an die Stadt Klingenthal mit der Maßgabe, dass es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Entwicklung und Pflege des Wintersports zu verwenden ist. (Version bis Sept 2019 - Neufassung siehe unten am 06.09.2019 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Stadt Klingenthal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

5 Zur Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
 

 § 23 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsregelungen

1 Vorstehende Satzung tritt nach der satzungsgemäßen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Eingang der neuen Satzung ins Vereinsregister ist die frühere Satzung erloschen.
2 Nach Inkrafttreten der neuen Satzung gelten generell die neuen Fristen, insbesondere Amtsfristen, gerechnet vom Tag der Wahl oder Bestellung eines Organmitglieds in sein Amt.
3 Die Satzung tritt inhaltlich mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die gewählten Mitglieder des Präsidiums sowie die Geschäftsführer arbeiten bis zur Eintragung nach der alten Satzung.

Klingenthal, den 25.11.2011
 


VERSION bis Oktober 2011

 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen:  Vogtländischer Skiclub Klingenthal e.V.
Er hat seinen Sitz in 08248 Klingenthal, Floßgrabenweg 1.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Auerbach eingetragen. Er führt den Zusatz e.V.
2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen und im Landesskiverband Sachsen. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des LSB Sachsen und dessen Mitgliedsfachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an.
3. Das Geschäftsjahr des Verein ist das Kalenderjahr.
  § 2 - Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Wintersports auf breitester Grundlage und des Sports im allgemeinen.
2. Der Verein entwickelt, pflegt und fördert in besonderem Maße den Kinder-, Jugend- und Leistungssport in Abteilungen.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Erschließung, Errichtung und Pflege von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität, räumt den Angehörigen aller Rassen und Völker gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Klingenthal zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Entwicklung und Pflege des Wintersports zu verwenden hat.
 

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden:
                             1. Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
                             2. Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres (jugendliche Mitglieder)
2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Präsidiums aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Jugendliche Mitglieder bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages durch das Präsidium.
4. Personen, die sich um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, können auf der Grundlage der Ehrenordnung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch die schriftliche Austrittserklärung gerichtet an das Präsidium unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Jahres. Für die Austrittserklärung Jugendlicher Mitglieder gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.

2. Der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes kann durch das Präsidium beschlossen werden, wenn das Mitglied
            - mit der Zahlung eines Beitrages sich drei Monate im Verzug befindet,
            - die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins schwerwiegend verletzt oder
            - sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
In jedem Fall ist vor der Entscheidung dem Betroffenen die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Über den Ausschluß entscheidet das Präsidium. Der Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
3. Die Beendigung der fördernden Mitgliedschaft ergibt sich aus der Kündigung der schriftlichen Fördervereinbarung.
 

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied über 16 Jahren ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, des Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Mitglieder des Vereins haben das Recht, mit Vollendung des 18. Lebensjahres in die Organe des Vereins gewählt zu werden.
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Jedes Mitglied kann grundsätzlich in allen Abteilungen des Vereins Sportübungen betreiben.
2. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
  § 6 - Beiträge
1. Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
 

§ 7 - Maßregelung

1.

Mitglieder des Vereins unterliegen seiner Strafgewalt. Das Präsidium kann bei Verstößen gegen die Satzung, Ordnung sowie Beschlüsse der Organe sowie vereinsschädigendem Verhalten folgende Maßnahmen beschließen:
a.) schriftliche Verwarnung
b.) Verweis
c.) Entziehung aller oder einzelner Rechte des Mitglieds auf höchstens 1 Jahr, unbesehen der Fortdauer der Pflicht zur Beitragszahlung.

2. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen 2 Wochen Widerspruch schriftlich einzulegen.
  § 8 - Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Präsidium
 

§ 9  - Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich durchgeführt. Sie wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
            a)            Wahl der Mitglieder des Präsidiums und zwei Revisoren
            b)            Entgegennahme des Kassen- und Geschäftsberichtes
            c)            Beratung und Beschlußfassung über vom Präsidium oder der Mitglieder wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten
            d)            Entlastung des Präsidium
            e)            Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
3. Die Tagesordnung setzt der Präsident fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Präsidenten schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
4. Das Präsidium kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist es verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Präsidium verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen mit Bekanntmachung der Tagesordnung einzuberufen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuß übertragen werden.
6. Die Art der Abstimmung bestimmt die Wahlordnung.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen muß jedoch die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so entscheidet eine weitere einberufene Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
 

§ 10 - Das Präsidium

1.

Das Präsidium besteht aus:

a)            Präsident
            b)            maximal drei Vizepräsidenten
            c)            Schatzmeister
            d)            Leiter der Abteilungen
            e)            Pressesprecher
            f)            Jugendwart
            g)            Leiter des Landesleistungszentrums
            h)           Geschäftsführer, Zeugwart, Schriftführer als berufene Mitglieder ohne Stimmrecht

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch den Präsidenten oder dem ersten Vizepräsidenten sowie einem weiteren Mitglied des Präsidiums vertreten.
  § 11 - Zuständigkeit des Präsidiums
  Das Präsidium beschließt über alle, den Verein betreffenden, Angelegenheiten, wenn sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Das Präsidium arbeitet ehrenamtlich. Für die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Präsidiums gilt § 9 Ziffer 8 entsprechend.
  § 12 - Amtsdauer
1. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Präsidiums- mitgliedern können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Präsidiumsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen.
  § 13 - Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums
1. Das Präsidium beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. Vizepräsidenten einberufen werden.
2.

Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des 1. Vizepräsidenten.

3. Das Präsidium kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn die Mitglieder des Präsidiums dem Gegenstand der Beschlußfassung einstimmig zustimmen.
 

§ 14 - Ordnungen des Vereins

  Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäfts- Finanz- Jugend- Wahl- und Ehrenordnung, die vom Präsidium zu beschließen sind.
  § 15 - Aufstellung des Jahresabschlusses
  Der Schatzmeister hat in den ersten drei Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen und diesen durch einen Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) prüfen zu lassen. Zwingende steuerrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.
 

§ 16 - Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Präsidiums gegründet.
2. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Schatzmeister und weitere Mitglieder werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist durch den Abteilungsleiter gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Rechenschaft verpflichtet.
3. Die Abteilungen gliedern ihren Sportbetrieb eigenständig.
4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel selbständig. Die Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit vom Abschlußprüfer des Vereins geprüft werden.
 

§ 17 - Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins bei Anwesenheit von mindestens 50% der wahlberechtigten Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit.
2. Soll der Verein aufgelöst werden ist dies den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. In einer Frist von 4 Wochen ist durch den Präsidenten die Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Wird mit der Auflösung des Vereins eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, sofern dieser die Erfordernis der „Gemeinnützigkeit“ im Sinne der Abgabenordnung ebenfalls erfüllt.
Ansonsten fällt das Vermögen an die Stadt Klingenthal zu gemeinnützigen Zwecken.
Zur Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen übersteigt, der Stadt Klingenthal zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke verwenden darf.
 

§ 18 - Haftungsausschluß

 

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276, Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

 

§ 19 - Liquidation

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 1).
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Präsident und der 1. Vizepräsident gemeinsam berechtigte Liquidatoren.
3. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Klingenthal.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
   
 

Klingenthal, den 13.09.1997


Satzungsänderungen 2003

 

3.

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.

  § 10 - Das Präsidium
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch den Präsidenten oder dem ersten einem Vizepräsidenten sowie einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Präsidiums vertreten.
  § 13 - Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums
1. Das Präsidium beschließt Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. von einem Vizepräsidenten einberufen werden.
2. Das Präsidium ist stimmberechtigt, wenn die einfache Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  § 15 - Aufstellung des Jahresabschlusses
  Der Schatzmeister hat in den ersten drei Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und diesen durch einen Abschlußprüfer Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.

Klingenthal, den 20.06.2003

Satzungsänderungen 2006

  § 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen und im LandesSkiverband Sachsen.
  § 2 - Zweck
2. Der Verein entwickelt, pflegt und fördert in besonderem Maße den Kinder-, Jugend- und Leistungssport in Abteilungen.
  § 9  - Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich durchgeführt. Sie wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter  die Geschäftsführung durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einberufen.
  a) Wahl der Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme des Geschäftsführers und zwei Revisoren eines Revisors.
 

§ 10 - Das Präsidium

1.

Das Präsidium besteht aus:
a)            Präsident
b)            maximal drei Vizepräsidenten             
Vizepräsident Leistungssport
c)            Schatzmeister                                     Vizepräsident Breitensport
d)            Leiter der Abteilungen                       
Vizepräsident Finanzen
e)            Pressesprecher                                   
Jugendwart
f)             Jugendwart                                        
Geschäftsführer
g)            Leiter des Landesleistungszentrums    

h)            Geschäftsführer, Zeugwart, Schriftführer als berufene Mitglieder ohne Stimmrecht

  NEU §14 - Geschäftsführung
1.

Die Gesellschaft hat eine(n) Geschäftsführer(in). Die Bestellung erfolgt durch das Präsidium.

2.

 

Die Geschäftsführung ist verpflichtet, den Weisungen der Beschlüsse des Präsidiums Folge zu leisten, insbesondere eine vom Präsidium aufgestellte Geschäftsordnung zu beachten und lt. Satzung als zustimmungspflichtig bezeichnete Geschäfte auch nur mit der Zustimmung des Präsidiums vorzunehmen.

3.

Die Geschäftführung führt die Geschäfte der Gesellschaft eigenverantwortlich nach Gesetz, Satzung, Geschäftsanweisungen und Festlegungen des Präsidiums. Grundsätzlich bedürfen alle Rechtshandlungen der Geschäftsführung, die über den gewöhnlichen Rahmen, hinausgehen, der Zustimmung des Präsidiums.

4.

 

 

 

 

 

 

Für die nachfolgend aufgeführten Geschäfte benötigt die Geschäftsführung die Zustimmung der Präsidiums, die diese mit einfacher Mehrheit erteilen:
·   Aufstellung des Geschäftsplanes für jeweils ein Wirtschaftsjahr,
·   Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Recht oder Rechten an Grundstücken,
·   Anschaffung von Gegenständen des beweglichen Vermögens im Wert von mehr als 20.000,- €, es sei denn, es handelt sich um dringliche Ersatzbeschaffung,
·   gesellschaftsfremde Geschäfte
·   bei Einstellung von Arbeitnehmern bei Gehalt bzw. Lohnzahlungen größer als 1.300,00 € monatlich
·   Eingehung von Wechsel- und/oder Bürgschaftsverbindlichkeiten über 10.000 € hinaus
·   Aufnahme von Krediten über 50.000 € hinaus,
·   Gewährung von Krediten über 50.000 € hinaus,
·   Erteilung von Prozessvollmacht für Streitigkeiten, deren Streitwert über 50.000 € hinausgeht

5.

Das weitere wird in einem gesonderten Geschäftsführervertrag und/oder einer “Geschäftsordnung und Geschäftsanweisung” geregelt.

6.

Die Geschäftsführung hat dem Präsidium und der Mitgliederversammlung regelmäßig über die Angelegenheiten des Vereins zu berichten und auf Verlangen dem Präsidium Auskunft über Vorgänge des laufenden Geschäftsbetriebes zu erteilen.

  NEU §15 - Beirat
1.

Das Präsidium kann beschließen, einen Beirat zu berufen.

2.

Der Beirat arbeitet ehrenamtlich und ohne Stimmrecht Er soll eine beratende Funktion erfüllen und das Präsidium und die Geschäftsführung in ihrer Arbeit unterstützen und fördern.

3.

In den Beirat sollen Vertreter der Wirtschaft, Politik, Medien und des öffentlichen Lebens berufen werden. Der Beirat trifft sich halbjährlich um über Probleme und Entwicklungen zu diskutieren.

4.

Die Sitzungen werden vom Präsidenten geleitet, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten Finanzen.

  § 14 NEU § 16 - Ordnungen des Vereins
  § 15 NEU § 17 - Aufstellung des Jahresabschlusses
  Der Schatzmeister  Vizepräsident Finanzen  hat in den ersten drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen und diesen durch einen Abschlussprüfer den von der Mitgliederversammlung gewählten Revisor  prüfen zu lassen.
 

§ 16 NEU § 18 - Abteilungen

1.

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Präsidiums gegründet. Die im Verein betriebenen Sportarten werden in einer Leistungs- und einer Breitensportabteilung organisiert. Die Zuordnung der einzelnen Sportarten nimmt das Präsidium vor.

2.

Abteilungsleiter, Stellvertreter, Schatzmeister und weitere Mitglieder werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist durch den Abteilungsleiter gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Rechenschaft verpflichtet. Den Abteilungen stehen die jeweiligen Vizepräsidenten vor

3.

Die Abteilungen gliedern ihren Sportbetrieb eigenständig. Zur Unterstützung der jeweiligen Vizepräsidenten wählen die Mitglieder der jeweiligen Abteilungen einen Abteilungsvorstand. Dieser besteht aus einem  oder mehreren Stellvertretern, einem Kassenwart und weiteren Mitgliedern. Diese werden von der Abteilungsversammlung gewählt.

4.

Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel selbständig. Die Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit vom Abschlussprüfer des Vereins geprüft werden Die Abteilungsleitung ist durch den jeweiligen Vizepräsidenten gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Rechenschaft verpflichtet.

5.

Die Abteilungen gliedern ihren Sportbetrieb eigenständig.

6.

Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel selbständig. Die Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit vom Revisor des Vereins geprüft werden

  § 17 NEU §19 - Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
  § 18 NEU §20 - Haftungsausschluß
  § 19 NEU §21 - Liquidation

Klingenthal, den 08.12.2006


Satzungsänderungen 2007

  § 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.04. und endet am 31.03.ist das Kalenderjahr
  § 8 - Organe des Vereins
3. Geschäftsleitung
  § 9  - Mitgliederversammlung
4. Das Präsidium kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist es verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Präsidium verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen mit Bekanntmachung der Tagesordnung einzuberufen.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen muß jedoch die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so entscheidet eine weitere einberufene Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
 

§ 10 - Das Präsidium

1.

Das Präsidium besteht aus:
g)           
Zeugwart, Schriftführer ohne Stimmrecht

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch den Präsidenten oder dem Vizepräsidenten Finanzen sowie einem weiteren Mitglied des Präsidiums vertreten. Der Geschäftsführer ist befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.
  § 11 - Zuständigkeit des Präsidiums
 

Das Präsidium entlastet die Geschäftsführung.

  § 13 - Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums
1. Das Präsidium beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. Vizepräsidenten Finanzen einberufen werden.

Klingenthal, den 21.12.2007